Hinweis auf die StB-Gebührenverordnung
Für die meisten Tätigkeiten (z.B. Steuererklärungen,
Buchhaltung, Jahresabschlüsse und Rechtsbehelfe) sieht die
Verordnung eine Wertgebühr vor, d.h. z.B. die Höhe der
Einnahmen, des Umsatzes oder des Einkommens bestimmt,
welcher Wert aus den Gebührentabellen A bis E für eine
angemessene Gebühr zugrunde zu legen ist.
Eine Zeitgebühr ist auf wenige Tatbestände beschränkt und
beträgt je angefangene halbe Stunde von 30 € bis 70 €
abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit, dem
Umfang und der Schwierigkeit.
Daneben ist nach § 4 StBGebV die schriftliche Vereinbarung
von höheren Honoraren sowie nach § 14 StBGebV die
Vereinbarung von Pauschalvergütungen zulässig.
Für weitere Tätigkeiten, insbesondere betriebswirtschaftliche
Beratungen und Gutachten sind die Honorare individuell
verhandelbar.